MMSI, ATIS Zuteilung und Änderung - MBF-MYCA

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MMSI, ATIS Zuteilung und Änderung

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MMSI und ATIS
Anpassung der bestehenden Zuteilungen von Rufzeichen, Maritime Mobile Service Identities (MMSI) und Automatic Transmitter Identification System-Nummern (ATISNummern) für besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk Maritime Mobile Service Identities (MMSI), Automatic Transmitter Identification SystemNummern (ATIS-Nummern) sowie Rufzeichen im See- und Binnenschifffahrtsfunk sind Nummern nach § 3 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2014 (BGBI. I S. 1266)). Für diese Nummern gelten die Regelungen der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) vom 05.02.2008 (BGBl. I Nr. 5 vom 14.02.2008, S. 141 ff, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 110 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I 3154)). Nach diesen Regelungen ist für Schulungsfunkanlagen, Vorführfunkanlagen und Versuchsfunkanlagen der „Nummernplan für • Rufzeichen, Maritime Mobile Service Identities (MMSI) und Automatic Transmitter Identification System-Nummern (ATIS-Nummern) für besondere Anwendungen im Seeund Binnenschifffahrtsfunk“ (Verfügung Nr. 35/2015, Amtsblatt Nr. 14/2015 vom 29.07.2015) erarbeitet worden. Der Nummernplan tritt am 5. August 2015 in Kraft. Die Bundesnetzagentur entscheidet in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 TNV, ob und zu welchem Zeitpunkt bestehende Zuteilungen mit angemessener Übergangsfrist rechtlich angepasst werden. Alle bestehenden Zuteilungen von MMSI, Rufzeichen und ATIS-Nummern für besondere Anwendungen im See und Binnenschifffahrtsfunk (Schulungsfunkanlagen, Vorführfunkanlagen und Versuchsfunkanlagen) werden mit Wirkung zum 5. August 2015 insoweit angepasst, dass statt der bisherigen Nutzungsbedingungen ab diesem Zeitpunkt die in dem o. g. Nummernplan festgelegten Nutzungsbedingungen gelten. Die Anpassung soll die einheitliche Nutzung von MMSI, Rufzeichen und ATIS-Nummern für besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk sicherstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass Belange von Marktbeteiligten die Gewährung einer Übergangsfrist erfordern.
Hier finden Sie die Formulare für die Bundesnetzargentur die für
benötigt werden.

 
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